Incoming im BFD (u.a. weltwärts Süd-Nord) - Umgang mit der elektronischen AU bei Einsatzstellenprüfungen vor Ort

Seit dem 01.01.2023 gilt die gesetzliche Regelung im Entgeltfortzahlungsgesetz zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Unabhängig davon muss im BFD immer ein nachprüfbarer Nachweis einer Erkrankung von Bundesfreiwilligen in der Freiwilligen-Akte abgelegt sein. Diese Anforderung begründet sich darin, dass bei Vor-Ort-Prüfungen im BFD bei Fehlzeiten von Freiwilligen nachvollziehbar sein muss, ob es sich dabei um entschuldigte oder unentschuldigte Fehlzeiten handelt.

Die Vorlage für die Meldung von Fehlzeiten in den Bildungszentren gibt es im Downloadbereich des BFD

https://www.bundesfreiwilligendienst.de/service/downloads