IJFD: Anerkennung von Einsatzstellen und –plätzen

Auch nach einer eventuellen Änderung von Teilen des Verfahrens zur Anerkennung von Einsatzstellen und –plätzen im IJFD müssen die Träger weiterhin rechtzeitig vor der Entsendung von Freiwilligen die Anerkennung einer Einrichtung im Ausland als IJFD-Einsatzstelle beim BAFzA beantragen.

Nach derzeitigem Informationsstand besagt die beabsichtigte Änderung lediglich, daß das BAFzA für bestimmte Länder voraussichtlich keine Stellungnahme des AA mehr anzufordern braucht. Ein Antrag des Trägers auf Anerkennung einer ausländischen Einrichtung als IJFD-Einsatzstelle ist weiterhin erforderlich. Und um allen Missverständnissen vorzubeugen: Dies gilt auch für Einsatzstellen in Frankreich!

Eine durch das BAFzA ausgesprochene Anerkennung der ausländischen Einrichtung als IJFD-Einsatzstelle ist damit ebenfalls weiterhin erforderlich. Diese Anerkennung ist und bleibt unabdingbare Voraussetzung, um dorthin Freiwillige im IJFD entsenden zu können. Das heißt, daß auch weiterhin eine Entsendung von IJFD-Freiwilligen bei deren Ausreise auf nicht für den ganzen Entsendezeitraum anerkannte Einsatzstellen nicht zulässig ist und zu einer Kürzung der Zuwendung führt.

Die geplante Änderung betrifft also nur die interne Bearbeitung der Anträge im BAFzA und im AA. Für die Träger ändert sich nichts.

Bitte beachten Sie außerdem die seit dem 17.06.2019 zu verwendenden neuen Formblätter hin. Diese sind auf der Trägerseite im Internetauftritt des IJFD (www.ijfd-info.de) herunterladbar.

Weitere Informationen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben - Referat 207 -Jugendfreiwilligendienste-