Nachteilsausgleich bei Kostenbeteiligung von Freiwilligen beantragbar

Ab dem Jahrgang 2024/25 gibt es die Möglichkeit, die Freiwilligen der Nord-Süd-Komponente an den Kosten des Freiwilligendienstes zu beteiligen. Fahrtkosten zu 1) Seminaren in Deutschland, 2) Kosten für Visa sowie 3) Kosten für Flüge ODER Taschengeld können an die Freiwilligen teilweise oder ganz übertragen werden.

Für ökonomisch benachteiligte Freiwillige ist eine Beteiligung an den Kosten ggf. schwer zu leisten. Diese Ausgaben können daher anteilig oder vollständig für diese Freiwilligen unter folgenden Voraussetzungen in der Förderung beantragt werden. 

  • Die betreffenden Freiwilligen müssen einen Anspruch auf den BAföG-Höchstsatz nachweisen können und darüber eine eidesstattliche Erklärung beim Träger einreichen.
  • Die Eltern der*s Freiwilligen beziehen Bürgergeld und die Freiwilligen können dies nachweisen. 

Nachweis nach Anspruch auf BAFöG-Höchstsatz

Nur bei einem Anspruch auf den BAföG-Höchstsatz kann für die betreffenden Freiwilligen ein Nachteilsausgleich bei EG beantragt werden. (Der BAföG-Höchstsatz liegt aktuell bei 452,00 Euro und soll Ausgaben für den Lebensunterhalt decken. Versicherung und Unterkunft werden beim BAföG zusätzlich gefördert.) 

Zusätzlich zur Berechnung des BAFöG-Satzes reichen die Freiwilligen beim Träger eine eidesstattliche Erklärung ein, dass die Angaben zur Berechnung des BAföG-Anspruchs nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen wurden. Als Stichtag für die Feststellung, ob Freiwillige für einen Nachteilsausgleich in Frage kommen, gilt die Unterzeichnung der eidesstattlichen Erklärung zur Berechnung des BAföG.

Als Träger sollten Sie die Schlüssigkeit der Unterlagen überprüfen und bei augenscheinlichen Auffälligkeiten vertiefter prüfen. 

Nachweis Bürgergeld

Sollten die Eltern der*s Freiwilligen Bürgergeld beziehen, ist ein Nachweis darüber anstelle der BAföG-Berechnung ausreichend.

Wie wird der Nachteilsausgleich bei EG beantragt?

Analog zu den bisherigen inklusionsbedingten Mehrbedarfen kann der Nachteilsausgleich für ökonomisch benachteiligte Freiwillige über einen Änderungsantrag als 100%-Förderung beantragt werden, einzureichen zu den regulären Fristen oder im Zeitraum 30.04. bis 30.08.

Im Änderungsantrag werden unter Finanzierungsplanposition 3 die Namen der Freiwilligen, die Art der Ausgaben (1. Fahrtkosten zu Seminaren in Deutschland, 2. Kosten für Visa, 3. Kosten für Flüge ODER Taschengeld) und die erwartete Höhe der Ausgaben angegeben.

Die Ausgaben müssen den Freiwilligen direkt zugeordnet sein. Die Höhe der Fördermittel orientiert sich an den tatsächlichen Ausgaben für die betreffenden Freiwilligen und muss bei Änderungen (z.B. Anpassung an reale Ausgaben, Abbrüche, Storni, Projektwechsel, Verlängerungen etc.) durch Sie als Träger über einen erneuten Änderungsantrag angepasst werden.

Das Formular des Änderungsantrags (s. Änderungsantrag zum Weiterleitungsvertrag für Nord-Süd-Entsendungen - weltwärts (weltwaerts.de)) wird aktuell hinsichtlich des Nachteilsausgleichs überarbeitet. 

Die oben beschriebene Regelung sowie Hinweise zur Nutzung des BAföG-Rechners finden Sie auf der weltwärts-Website unter Regelung zur Ermöglichung eines Nachteilsausgleichs - weltwärts (weltwaerts.de).


Bei Rückfragen wenden Sie sich auch gern an Ihren zuständigen Qualitätsverbund im weltwärts-Programm.